BUNDESARCHIV-FILMARCHIV
VERLEIHBEDINGUNGEN FÜR FILMKOPIEN
Sofern Verleihkopien vorliegen, können diese Kopien im Rahmen der Bestimmungen des Gesetzes über
die Sicherung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz BArchG) in der jeweils gültigen Fassung
benutzt werden. § 15 des Urheberrechtsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung bleibt unberührt.
Die Vorschriften der §§86 und 86a des Strafgesetzbuches über die Verbreitung verfassungsfeindlicher
Propagandamittel und die Verwendung oder Verbreitung von Kennzeichen verbotener Organisationen
sind zu beachten.
Auf folgende Punkte wird besonders hingewiesen:
1. Die Bestellung der Filme soll möglichst frühzeitig, mindestens aber vier Wochen vor dem geplanten
Vorführtag erfolgen.
2. Wenn die Benutzung von angeforderten Filmen nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers erfolgen kann,
ist der Entleiher verpflichtet, vor der Vorführung das schriftliche Einverständnis des jeweiligen
Rechtsinhabers dem Bundesarchiv vorzulegen. Sollte der Rechtsinhaber nicht zu ermitteln sein,
übernimmt der Benutzer bei einer Vorführung die alleinige Verantwortung und stellt das Bundesarchiv von
allen Regressansprüchen frei. Ein entsprechender Vordruck geht dem Benutzer bei der
Terminbestätigung durch das Bundesarchiv zu.
3. Die Filme werden jeweils nur für eine Vorführung ausgeliehen, sofern schriftlich nichts anderes
vereinbart wird.
4. Eine kommerzielle Auswertung oder öffentliche Vorführung der entliehenen Filme bedarf besonderer
schriftlicher Einwilligung des jeweiligen Rechtsinhabers. Dies gilt auch für Werbematerialien, die aus den
Filmen erstellt werden. Bei Zuwiderhandlung wird der Benutzer in jedem Fall regresspflichtig gemacht.
5. Unbeschadet der Ansprüche Dritter erhebt das Bundesarchiv Kosten gemäß der Verordnung über
Kosten beim Bundesarchiv (BArchKostV) in der jeweils gültigen Fassung.
Insbesondere sind
• pro Meter der Filmlänge je Vorführung s/w € 0,04 (15.1)
color € 0,06 (15.2)
• pro Minute Laufzeit von Videomaterial € 0,20 (15.3)
• für Bearbeitung von Anfragen einschl. Ermittlung
von Archivgut je angefangener ½ Stunde € 15,34 (3.0)
• Versandkosten in voller Höhe (16.0)
zu entrichten. Die Rechnung geht dem Benutzer mit den Filmen zu. Der Transport der Filme erfolgt auf
schnellstem Wege (Expressgut). Transportkosten gehen ebenfalls zu Lasten des Benutzers.
Der Versand der Filme wird in der Regel unfrei vorgenommen.
6. Der Benutzer verpflichtet sich, die entliehenen Filme auf einwandfreiem Gerät von einem geprüften
Vorführer vorführen zu lassen. Für Schäden, die während der Entleihung entstehen, haftet der Benutzer.
Diese Haftung erkennt der Benutzer durch seine Bestellung an.
7. Beim Rücktransport der Filme in das Bundesarchiv hat der Benutzer für schonende Behandlung und
sachgemäße Verpackung der Kopien Sorge zu tragen. Dabei ist zu beachten, dass die Filme auf ENDE
bleiben.
8. Aus Terminzusagen des Bundesarchivs können keine Ansprüche hergeleitet werden.
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